Der Auftraggeber (Einlieferer) erteilt dem Auktionshaus Karl-Heinz Cortrie GmbH den Auftrag, die übergebenen Objekte im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu versteigern.
2.
Der Auftraggeber versichert, dass er verfügungsberechtigter Eigentümer der übergebenen Gegenstände ist oder ermächtigt wurde, für den Eigentümer zu handeln und dass diese Sachen weder mit einem Pfandrecht noch mit einem sonstigen Recht Dritter belastet sind. Das Eigentumsrecht wurde durch den Auftraggeber glaubhaft gemacht, indem er auf seinen tatsächlichen Besitz Bezug nahm (§ 1006 BGB). Der Auftraggeber haftet für Mängel des von ihm eingelieferten Gutes. Soweit erforderlich, bestätigt der Auftraggeber die Entrichtung aller Zollabgaben sowie die Einhaltung der Einfuhrvorschriften.
3.
Das im Auftrag und für Rechnung des Auftraggebers eingelieferte Material wird mit großer Sorgfalt behandelt und geschützt. Es ist bei den Versteigerern gegen eine Gebühr von 1% zzgl. MwSt. in Höhe des Startpreises versichert.
4.
Der Versteigerer wird beauftragt, die Bearbeitung des eingelieferten Materials nach freiem Ermessen und eigenen Erfahrungen vorzunehmen. Insbesondere kann er die Startpreise auf Grund der derzeitigen Marktlage festsetzen, Gegenstände trennen oder zusammenlegen sowie aus Sammlungen Raritäten oder seltenere Stücke entnehmen und einzeln versteigern. Für vom Auktionshaus noch nicht bewertete Einlieferungen liegt die Beweislast über Art der Ware und Höhe des Wertes beim Einlieferer.
5.
Der Einlieferer erklärt sein Einverständnis, dass von den eingelieferten Gegenständen Fotos, Scans und/oder Videos gefertigt werden und gibt diese zur Veröffentlichung frei. Die Bildrechte werden vom Einlieferer kostenfrei, auch für die Zeit nach der Auktion, dem Versteigerer zur weiteren Verwendung übertragen.
6.
Untergebote werden nur “unter Vorbehalt” angenommen und setzen die Zustimmung des Auftraggebers voraus.
7.
Bei Rücknahme eines bereits erteilten Versteigerungsauftrages zahlt der Auftraggeber dem Versteigerer 21% zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer vom festgesetzten Startpreis. Die Rücknahme nach der Aufnahme in den digitalen und/oder gedruckten Auktionskatalog ist - mit Ausnahme des gesetzlichen Rücktritts - nur in Form eines Rückkaufs möglich.
8.
Für die Versteigerung ungeeignetes Material wird auf Gefahr und Kosten des Einlieferers zurückgesandt.
9.
Der Auftraggeber zahlt 21% Erfolgsprovision plus 1% für Versicherung zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer auf den Verkaufserlös. Für nicht verkaufte Gegenstände wird lediglich die Versicherungsgebühr in Rechnung gestellt.
10.
Der Versteigerer ist berechtigt, in der Versteigerung nicht abgesetzte Gegenstände innerhalb einer Frist von 5 Wochen nach Abschluss der Versteigerung freihändig zu verkaufen.
11.
Die Abrechnung der Einlieferung erfolgt nach Geldeingang und nach Ablauf der Reklamationsfrist, sobald und soweit der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nachgekommen ist, möglichst ca. 6 Wochen nach der Auktion. Auszahlungen von Versteigerungserlösen werden auf das vom Einlieferer angegebene Konto überwiesen. Aus Sicherheitsgründen werden Schecks nur auf ausdrückliches Verlangen und auf Gefahr des Einlieferers ausgestellt. Bei Zahlungen ins Ausland behält sich das Auktionshaus die Wahl des Zahlungsweges vor. Mehrkosten für Kundenwünsche gehen zu dessen Lasten.
12.
Dieser Auftrag hat Gültigkeit bis zur endgültigen Erledigung. Die Bedingungen gelten ebenfalls für alle Folgeaufträge, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
13.
Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für das Mahnverfahren, ist Hamburg.
14.
Für die Versteigerung gelten die auch im Auktionskatalog ausgedruckten Versteigerungsbedingungen, diese sind Vertragsbestandteil.
15.
Einlieferer, die auf eigene Lose bieten, sind zur Abnahme und Zahlung sämtlicher Gebühren verpflichtet.
16.
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, so behalten die übrigen Bestimmungen ihre Gültigkeit. Anstelle der nichtigen Bestimmung tritt diejenige Regelung, die rechtlich zulässig ist und wirtschaftlich dem gewollten Zweck am nächsten kommt.